Der Hundeführschein
Seit 1. Juli 2010 gilt das neue Tierhaltegesetz
für Wien und verpflichtet Besitzer bestimmter Hunderassen eine
Hundeführscheinprüfung abzulegen. Bei diesem Sachkundenachweis muss der
Hundehalter beweisen, dass er seinen Hund in alltäglichen aber auch in schwierigen
Situationen beherrscht.
12 Rassen und Kreuzungen dieser Rassen werden als
hundeführscheinpflichtige Hunde gemäß Wiener Tierhaltegesetz aufgelistet:
Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Neapolitano,
Mastin Espanol, Fila Brasilero, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit
Bull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino
(Argentinischer Mastiff).
Voraussetzungen zur Absolvierung der Prüfung
sind:
• Mindestalter
des Besitzers 16 Jahre
• Hundehalter
darf keine einschlägigen Vorstrafen haben
• Hund muss
mind. 6 Monate alt, gechipt und angemeldet sein
• Haftpflichtversicherung
für den Hund muss nachgewiesen werden
Zuständige Behörde für das Abhalten der Prüfung
ist das Veterinäramt der Stadt Wien (MA60). Bei Nichtbestehen der
Hundeführscheinprüfung darf man einmal wiederholen. Bei abermaligem
Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen.
Bis zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung muss
der Hund an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Nach
erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Tierhalter den Hundeführschein und
eine Hundekarte mit der Rassebezeichnung und der Chipnummer des Tieres. Beide
Dokumente sind stets mitzuführen. Kontrollen werden durch Magistrat und Polizei
durchgeführt. Wer keinen Hundeführschein vorweisen kann wird mit einer
Verwaltungsstrafe belegt.